Geschäftsbedingungen

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Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER ALLTRUXX (KvK-Nummer: 64921468)

I. ALLGEMEINES
1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Angebote, die Alltruxx ihrer Gegenpartei (im Folgenden: Auftraggeberin) unterbreitet, auf alle Verträge, die Alltruxx mit ihrer Gegenpartei schließt und auf alle Rechtsverhältnisse zwischen Alltruxx und ihrer Auftraggeberin.

2. Ergänzungen oder Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; diese Ergänzungen und Abweichungen gelten ausschließlich in Bezug auf den Vertrag, in dem sie vorgenommen wurden.

3. Die Rechte und Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Alltruxx und der Auftraggeberin sowie aus den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Alltruxx an Dritte übertragen werden. Diese Klausel hat sachrechtliche Wirkung.

4. Die Bestimmungen von Abschnitt 1 Titel 7 von Buch 7 BW [niederländische BGB] (Aufträge), mit Ausnahme von Artikel 412, finden auf das vorliegende Rechtsverhältnis keine Anwendung, sofern im Vertrag oder in diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde.

5. Wenn auch die Auftraggeberin auf (ihre) allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist, finden die Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin keine Anwendung. Die von der Auftragnehmerin verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen werden ausdrücklich abgewiesen.

II. ANGEBOTE
Alle Angebote sind unverbindlich und haben eine Gültigkeitsdauer von sieben Tagen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Ein Angebot, das eine Annahmefrist enthält, kann von Alltruxx auch nach Eingang der Bestellung bzw. des Auftrages noch widerrufen werden, falls die Annahme spätestens innerhalb von 5 Tagen bei ihr eingeht. Wenn keine Annahmefrist festgelegt wurde, kann aus der Offerte oder dem Angebot kein Anspruch abgeleitet werden, wenn das Fahrzeug in der Zwischenzeit nicht mehr verfügbar ist.

III. VERTRÄGE
Ein Vertrag kommt unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass Alltruxx die Bestellung bzw. den Auftrag schriftlich genehmigt und bestätigt hat oder mit der Ausführung der Bestellung bzw. des Auftrags begonnen hat. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus der Offerte und/oder der Auftragsbestätigung von Alltruxx und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

IV. PREISE
1. Alle Preisangaben und die Preise, die von Alltruxx in Rechnung gestellt werden, sind die zum Zeitpunkt des Angebots bzw. des Zustandekommens des Vertrags geltenden Preise, ab Standort Ampèrestraat 44 b in Wezep, sofern nicht anders vereinbart wurde, zuzüglich Mehrwertsteuer sowie sonstiger aus dem Vertrag hervorgehenden Kosten, wie Abgaben und Tarife.

2. Wenn nach Unterbreitung des Angebots eine Änderung eines der preisbestimmenden Faktoren eintritt, ist Alltruxx berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen, auch wenn der Vertrag inzwischen geschlossen wurde. Preisbestimmende Faktoren sind unter anderem die Einkaufspreise der zu liefernden Waren, Löhne, soziale und staatliche Abgaben, Transportkosten, Versicherungsbeiträge, Wechselkursschwankungen und -kosten, Steuern, Abgaben und so weiter. Dies gilt auch für Erhöhungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses vorhersehbar waren.

3. Preisänderungen von mehr als 10 % berechtigen die Auftraggeberin, den Vertrag aufzulösen, sofern dies schriftlich und innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt unserer entsprechenden Mitteilung erfolgt. Eine Auflösung im vorgenannten Sinne berechtigt die Auftraggeberin nicht zum Ersatz irgendwelcher Schäden.

V. ZAHLUNG
1. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, alle Rechnungen vor der Lieferung der betreffenden Waren bzw. vor der Ausführung der betreffenden Arbeiten zu bezahlen (payment in advance), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alltruxx wird die betreffenden Waren nicht liefern bzw. die betreffenden Arbeiten nicht ausführen, bevor die Rechnung vollständig beglichen ist. Die Zahlung muss per Überweisung auf das Bankkonto von Alltruxx erfolgen (und darf ausdrücklich nicht in bar erfolgen). Dies steht u.a. im Zusammenhang mit dem niederländischen Gesetz über die Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der anstehenden Änderung dieses Gesetzes im Zusammenhang mit dem Verbot von Barzahlungen für Waren über 3.000 Euro und der Erweiterung der Möglichkeiten des Informationsaustausches zum Zwecke der Torwächterfunktion (niederländisches Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche).

2. Wenn Rechnungen nicht gemäß Artikel V. Absatz 1 bezahlt werden, ist die Auftraggeberin durch den bloßen Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, unabhängig davon, ob die Überschreitung der Frist der Auftraggeberin zuzurechnen ist oder nicht.

3. Unbeschadet ihrer sonstigen zustehenden Rechte ist Alltruxx in diesem Fall berechtigt, Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat oder Teil eines Monats ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auf den ausstehenden Betrag zu berechnen.

4. Alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die Alltruxx im Rahmen eines Rechtsstreits mit der Auftraggeberin, ob Klägerin oder Beklagte, entstehen, gehen zu Lasten der Auftraggeberin. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden gemäß dem Tarif der Niederländischen Rechtsanwaltskammer festgesetzt. 
Die gerichtlichen Inkassokosten werden in Höhe des von Alltruxx für das Verfahren tatsächlich gezahlten Betrages festgesetzt, auch wenn dieser Betrag die pauschalen Verfahrenskosten übersteigt.

5. Eingehende Zahlungen dienen zur Begleichung der ältesten offenen Posten - einschließlich Zinsen und Kosten - auch wenn die Auftraggeberin diesbezüglich etwas anderes erklärt.

6. Bei verspäteter Zahlung geht eine für Alltruxx nachteilige Wechselkursdifferenz zu Lasten der Auftraggeberin. Stichtage sind das Fälligkeitsdatum der Rechnung und das Datum der Zahlung.

VI. LIEFERZEIT, LIEFERUNG, RISIKO
1. Die im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung genannten bzw. vereinbarten Lieferfristen sind Richtwerte und keine Ausschlussfristen, auch nicht wenn sie von der Auftraggeberin und/oder von Alltruxx ausdrücklich akzeptiert werden. Bei einer verspäteten Lieferung gerät Alltruxx daher erst nach schriftlicher Inverzugsetzung (in der Alltruxx eine angemessene Frist von mindestens 30 Werktagen zur ordnungsgemäßen Erfüllung gesetzt wird) in Verzug. Unter Lieferfrist wird auch die Reparaturfrist verstanden.

2. Die angegebene bzw. vereinbarte Lieferfrist verlängert sich in jedem Fall, aber nicht ausschließlich, automatisch um den Zeitraum bzw. die Zeiträume, in denen:
- eine Verzögerung der Lieferung und/oder des Versands und/oder ein sonstiger Umstand vorliegt, der/die die Erfüllung vorübergehend verhindert, unabhängig davon, ob dies Alltruxx zuzurechnen ist;

- die Auftraggeberin eine oder mehrere Verpflichtungen gegenüber Alltruxx nicht erfüllt bzw. die begründete Befürchtung besteht, dass sie diese nicht erfüllen wird, unabhängig davon, ob die Gründe dafür berechtigt sind oder nicht;

- die Auftraggeberin Alltruxx die Erfüllung des Vertrages nicht ermöglicht; dies ist unter anderem der Fall, wenn die Auftraggeberin den Lieferort nicht mitteilt oder die zur Erfüllung erforderlichen Daten, Gegenstände oder Einrichtungen nicht zur Verfügung stellt.

3. Die Lieferung erfolgt in den Niederlanden und der Risikoübergang ab Lager in Oldenzaal, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Alle Waren werden auf Kosten und Risiko der Auftraggeberin transportiert, auch wenn der Versand frachtfrei ist.

4. Falls Alltruxx auf Wunsch der Auftragsgeberin den Versand der Ware übernimmt oder falls die vereinbarte Parität der ICC Incoterms 2020 Alltruxx diese Sorge auferlegt, liegen Zeitpunkt, Art der Versendung und Versandweg im Ermessen von Alltruxx. Eine Transportversicherung wird von Alltruxx nur auf ausdrücklichen Wunsch der Auftraggeberin abgeschlossen; alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Auftraggeberin.

5. Die Lieferung gilt in dem Moment, in dem die Ware der Auftraggeberin in den Räumlichkeiten von Alltruxx zur Verfügung gestellt wird, als erfolgt. Nimmt die Auftraggeberin die Ware nicht ab, wird sie auf ihre Kosten und Gefahr gelagert oder von Alltruxx verkauft. Alltruxx ist berechtigt, ihre Forderung aus dem Erlös geltend zu machen.

6. Lieferungen außerhalb der Niederlande erfolgen Ex Works (EXW) Incoterms 2020, sofern nicht schriftlich eine der anderen Incoterms der International Chamber of Commerce (ICC) Edition 2020 vereinbart wurde.

7. Teillieferungen sind erlaubt.

8. Der Verlust oder die Beschädigung des Fahrzeugs nachdem das Risiko auf die Auftraggeberin übergegangen ist, entbindet sie nicht von ihrer Verpflichtung, den Kaufpreis in voller Höhe zu bezahlen.

9. Die Auftraggeberin verpflichtet sich ferner, das Fahrzeug nicht für Kriegszwecke zu verwenden oder es an Kunden zu verkaufen, von denen sie weiß, dass sie es für Kriegszwecke verwenden werden.

10. Alltruxx ist nicht verantwortlich oder haftbar, wenn das Fahrzeug aus irgendeinem Grund nicht am Bestimmungsort oder dem Bestimmungsland zugelassen wird.

11. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, die vertragsgegenständliche(n) Sache(n) auf erstes Anfordern in der vereinbarten Weise zu dem von Alltruxx zu bestimmenden Zeitpunkt abzunehmen.

VII. GARANTIE / REKLAMATIONEN
1. Die von Alltruxx gelieferten Waren entsprechen den im entsprechenden Kaufvertrag festgelegten Spezifikationen, mit der Maßgabe, dass für die gelieferten Waren der Grundsatz “as is, where is” gilt, d.h. zum Zeitpunkt der Übergabe gehen alle Risiken im Zusammenhang mit den gelieferten Waren auf die Auftraggeberin über, einschließlich aller sichtbaren und unsichtbaren Mängel. Dies gilt auch für (i) einen schwerwiegenden Mangel (der die normale Nutzung der Sache verhindert), der zum Zeitpunkt des Kaufs und Verkaufs bereits vorhanden und für die Auftragnehmerin nicht sichtbar war, und/oder (ii) Mängel, die Alltruxx kannte oder hätte kennen müssen und die Auftraggeberin nicht darüber informiert hat. Gesetzliche Bestimmungen, die von den vorstehenden Bestimmungen abweichen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Abschnitt 7:17 BW), werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Es wird keine Garantie gewährt, es sei denn, im Kaufvertrag ist etwas anderes angegeben.

2. Alltruxx gewährt keine Garantie auf gebrauchte Transportgeräte, auch nicht für versteckte Mängel, sofern dies nicht ausdrücklich im Kaufvertrag angegeben wurde.

3. Der Auftraggeberin ist bekannt, dass Alltruxx kein offizieller Händler bzw. keine offizielle Werkstatt ist und sie aus diesem Grund Gebrauchtwagen zu einem relativ niedrigen Preis kaufen kann, wobei sie wissentlich das Risiko von Mängeln (einschließlich versteckter Mängel) eingeht. Sollten die Parteien eine Garantie vereinbaren, muss diese schriftlich in den Kaufvertrag aufgenommen werden. In diesen Garantiebestimmungen muss genau angegeben werden, auf welche Teile des Fahrzeugs sich die Garantie bezieht, da sonst die Garantieklausel nichtig wird.

4. Wenn sich die Auftraggeberin auf die von Alltruxx im jeweiligen Kaufvertrag gewährte Garantie beruft oder eine Reklamation vorbringt, wird Alltruxx die Garantie bzw. die Reklamation beurteilen und gegebenenfalls unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Kaufvertrages abwickeln. Garantieansprüche sind nicht auf Dritte übertragbar.

5. Unter Androhung der Verwirkung ihrer Garantie und/oder ihres Reklamationsrechts muss die Auftraggeberin Reklamationen in Bezug auf die Höhe des Rechnungsbetrags oder sichtbare Mängel an den gelieferten Waren innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt bzw. Lieferung schriftlich bei Alltruxx melden und die Beanstandungen genau beschreiben. Für alle anderen Garantien und/oder Reklamationen gilt eine Frist von 5 Tagen, nach dem Tag, an dem die Mängel bekannt wurden oder hätten bekannt werden können. Die betreffenden Waren müssen Alltruxx auf erstes Anfordern zur Prüfung zur Verfügung gestellt werden.

6. Reklamationen sind nicht möglich, wenn:
- die Waren für einen anderen als den normalerweise vorgesehenen Zweck verwendet wurden oder nach Ansicht von Alltruxx unsachgemäß verwendet oder transportiert wurden oder von der Auftraggeberin oder Dritte repariert wurden;

- der Schaden durch Fahrlässigkeit der Auftraggeberin ( zum Beispiel durch mangelhafte Wartung) oder dadurch verursacht wurde, dass die Auftraggeberin den Anweisungen, Hinweisen und Empfehlungen von Alltruxx zuwider gehandelt hat;

- es Teile betrifft, deren Versiegelung entfernt wurde, oder die bei der Wartung oder Instandhaltung regelmäßig ausgetauscht werden, oder die Zubehör sind;
- die Auftraggeberin ihre Verpflichtungen gegenüber Alltruxx (sowohl finanziell als auch anderweitig) nicht erfüllt hat.

7. Wenn die Auftraggeberin gemäß den Bestimmungen dieses Artikels reklamiert und ihre Reklamation von Alltruxx für begründet befunden wird, wird Alltruxx nach eigenem Ermessen die betreffenden Waren kostenlos ersetzen (wobei die ersetzten Waren in ihr Eigentum übergehen) oder reparieren oder einen Preisnachlass gewähren.

8. Die Behandlung einer Reklamation setzt die Zahlungsverpflichtung der Auftraggeberin nicht aus.

9. Wird einer Beschwerde außerhalb der oben beschriebenen Fälle Aufmerksamkeit geschenkt, so geschieht dies völlig unverbindlich und kann die Auftraggeberin daraus keine Rechte ableiten.

VIII. PRÜFUNG
Die Auftraggeberin hat das Recht, die Ware vor der Lieferung an einem von Alltruxx bestimmten Zeitpunkt und Ort auf eigene Kosten (unabhängig) zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.

IX. NICHTERFÜLLUNG/AUFLÖSUNG AUFSCHIEBUNG/STORNIERUNG
1. Alltruxx ist berechtigt, den Vertrag ohne schriftliche Inverzugsetzung und/oder ohne gerichtliches Einschreiten mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen oder die Erfüllung auszusetzen, und zwar unbeschadet ihrer sonstigen Rechte (auf Erfüllung und/oder Schadensersatz), wenn:

- die Auftraggeberin ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt und/oder gegen eine Bestimmung des Vertrages zwischen den Parteien verstößt, oder wenn Alltruxx die begründete Befürchtung hat, dass die Auftraggeberin dies nicht tun wird;

- die Auftraggeberin sich auf das WSNP (Wet schuldsanering natuurlijke personen, niederländisches Gesetz über die Schuldenbereinigung für natürliche Personen) beruft oder einen gerichtlichen Zahlungsaufschub oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt;

- das WSNP, der gerichtliche Zahlungsaufschub oder der Antrag oder das Insolvenzverfahren beantragt und/oder gewährt und/oder eröffnet wird;

- eine oder mehrere Waren der Auftraggeberin beschlagnahmt oder gepfändet werden;
- der Betrieb und/oder das Unternehmen der Auftraggeberin stillgelegt, aufgelöst oder liquidiert wird oder die Auftraggeberin die Absicht zeigt, der Betrieb und/oder das Unternehmen zu beenden;

- ein außergerichtlicher Vergleich angeboten wird;
- eine Änderung in Bezug auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital bzw. Geschäftsführung der Auftraggeberin erfolgt;

- die Auftraggeberin das Unternehmen und/oder das Vermögen / die Vermögenswerte (teilweise) veräußert. In diesem Fall wird jede Forderung gegenüber der Auftraggeberin sofort fällig, ohne dass Alltruxx zu Schadensersatz oder Garantie verpflichtet ist.

2. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, auf erstes Anfordern und nach Ermessen von Alltruxx eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels findet entsprechend Anwendung, wenn die Auftraggeberin nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von sieben Tagen eine nach Ansicht von Alltruxx angemessene Sicherheit leistet.

3. Bei Zahlungs- und/oder Abnahmeverzug der Auftraggeberin von mehr als vierzehn Tagen ist Alltruxx berechtigt, die verkaufte Ware ohne weitere Ankündigung zurückzunehmen und weiterzuverkaufen, wobei die an Alltruxx geleistete Anzahlung als Ersatz des ihr entstandenen Schadens verfällt, vorbehaltlich des von der Auftraggeberin zu erbringenden Gegenbeweises, dass der Schaden geringer ist.

4. Die Auftraggeberin kann den Vertrag ausschließlich nach schriftlicher Zustimmung von Alltruxx kündigen. Im Falle einer Kündigung ist die Auftraggeberin verpflichtet, Alltruxx den Alltruxx entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen.

X. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Dieser Vorbehalt gilt für Zahlungsforderungen aller von Alltruxx an die Auftraggeberin gelieferten oder zu liefernden Waren und/oder erbrachten Leistungen aus irgendeinem Vertrag sowie für Forderungen aufgrund der Nichterfüllung dieser Verträge durch die Auftraggeberin.

2. In den in Artikel IX genannten Fällen ist Alltruxx berechtigt, die gelieferten Waren, die gemäß dem vorigen Absatz in ihrem Eigentum geblieben sind, zurückzunehmen. Die Auftraggeberin wird daran ohne Einschränkung ihre Mitwirkung leisten. Eine solche Rücknahme gilt als eine Auflösung des/der mit der Auftraggeberin geschlossenen Vertrags/Verträge. Die Auftraggeberin ermächtigt Alltruxx unwiderruflich, soweit erforderlich, die betreffende Ware zu abzuholen bzw. abholen zu lassen, wo immer sie sich befindet.

3. Solange die gelieferten Waren vom Eigentumsvorbehalt erfasst werden, dürfen sie von der Auftraggeberin nicht belastet oder veräußert werden. Diese Klausel hat sachrechtliche Wirkung. Die Auftraggeberin ist jedoch zur Veräußerung der Vorbehaltsware berechtigt, wenn und soweit dies in ihrer ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit erforderlich ist. Wenn die Auftraggeberin diese Befugnis ausübt, ist sie verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Vorbehalt der Eigentumsrechte von Alltruxx an Dritte zu liefern. Sie ist ferner verpflichtet, Alltruxx auf erstes Anfordern ein stilles Pfandrecht an den Forderungen, die sie gegen diese Dritten hat oder haben wird,  zu gewähren. Wenn die Auftraggeberin dies verweigert, gilt diese Bestimmung als unwiderrufliche Vollmacht an Alltruxx, dieses Pfandrecht zu bestellen.

4. Wenn die Auftraggeberin, nachdem Alltruxx ihr die Sachen vertragsgemäß geliefert hat, ihre Verpflichtungen erfüllt hat, bleibt die Ware dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, wenn die Auftraggeberin ihre Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht erfüllt (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

XI. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Alltruxx ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Herausgabe einer Ware der Auftraggeberin, die sich im Rahmen eines Auftrags in ihrem Besitz befindet, auszusetzen, bis die Forderung von Alltruxx bezüglich dieser Ware vollständig, einschließlich Zinsen und Kosten, bezahlt wurde. Zur Einziehung der Forderung ist Alltruxx berechtigt, die Vorbehaltsware zu Verkaufen mit dem Erlös zu verrechnen.

XII. INZAHLUNGNAHME
Wenn die Auftraggeberin ein in Zahlung genommenes Fahrzeug in Erwartung der Lieferung des von ihr bestellten Fahrzeugs weiterhin nutzt, gehen alle Kosten im Zusammenhang mit dem zuerst genannten Fahrzeug sowie dessen Wertminderung zu ihren Lasten.

XIII. HAFTUNG UND SCHUTZ
1. Alltruxx haftet nicht für Schäden, die sich aus der Nichterfüllung ihrer Verpflichtung(en) gegenüber der Auftraggeberin ergeben. Alle anderen Schadensersatzansprüche, einschließlich Betriebsschäden (Ausfallschäden, Einkommensverluste und andere indirekte Schäden jeglicher Art) und Schäden infolge der Haftung gegenüber Dritten, sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Alltruxx vor.

2. Alltruxx haftet auch nicht für Vorsatz oder (grobe) Fahrlässigkeit von (nicht leitenden) Angestellten oder sonstigen Personen, die sie im Rahmen der Vertragserfüllung eingeschaltet hat.

3. Alltruxx übernimmt keine Haftung für von ihr oder in ihrem Namen erteilte Ratschläge.

4. Alltruxx haftet nicht für Schäden an Kraftfahrzeugen Dritter, die sich auf ihrem Gelände
befinden.

5. Für den Fall, dass Alltruxx haftet, ist die Haftung stets auf maximal 15 % des Rechnungsbetrages ohne Mehrwertsteuer und Kosten, höchstens jedoch auf € 10.000,00 (in Worten: zehntausend Euro) begrenzt. Der von Alltruxx zu ersetzende Schaden wird gemildert, wenn der von der Auftraggeberin zu zahlende Preis im Verhältnis zum Umfang des von der Auftraggeberin erlittenen Schadens gering ist.

6. Die Auftraggeberin stellt Alltruxx von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schäden frei, die im Zusammenhang mit den von Alltruxx ausgeführten Arbeiten und/oder gelieferten Waren entstanden sind oder noch entstehen werden.

XIV. HÖHERE GEWALT
1. Unter höherer Gewalt im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in jedem Fall jeder Umstand zu verstehen, der außerhalb des Willens und der Kontrolle von Alltruxx liegt, unabhängig davon, ob er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar war oder nicht, und aufgrund dessen die Erfüllung von Alltruxx vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, wie z.B. wirtschaftliche Umstände (wie z.B. Inflation), Krieg, behördliche Maßnahmen, Rohstoffmangel, Betriebs- oder Transportstörungen jeglicher Art, Streiks, Aussperrungen oder Personalmangel, Quarantäne, Epidemien, frostbedingter Arbeitsausfall , Wetterbedingungen, Cyberkriminalität, Störung der digitalen Infrastruktur, von Dritten, die von Alltruxx zur Vertragserfüllung eingeschaltet werden usw.

2. Alltruxx ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen, wenn er durch höhere Gewalt vorübergehend nicht im Stande ist, ihre vertraglichen Verpflichtungen der Auftraggeberin gegenüber zu erfüllen. Nach Wegfall der höheren Gewalt wird Alltruxx ihre Verpflichtungen erfüllen, sobald es ihre Planung erlaubt.

3. Wenn höhere Gewalt vorliegt und die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird, oder wenn die vorübergehende Situation höherer Gewalt länger als einen Monat gedauert hat, ist Alltruxx berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Die Auftraggeberin hat keinen Anspruch auf Ersatz des infolge der höheren Gewalt, Aussetzung oder Kündigung im Sinne dieses Artikels erlittenen oder noch zu erleidenden Schadens.

XV. TEILNICHTIGKEIT
Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages mit der Auftraggeberin nicht oder nicht vollständig rechtswirksam sein, bleiben die sonstigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine angemessene Regelung, die dem Willen der Parteien und dem von ihnen angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis rechtswirksam am nächsten kommt.

XVI. ERFÜLLUNGSORT, ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND
1. Der Geschäftssitz von Alltruxx ist der Ort, an dem die Auftraggeberin ihre Verpflichtungen gegenüber Alltruxx zu erfüllen hat.

2. Auf alle Angebote und Verträge von Alltruxx findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (Wiener Kaufvertrag) ist ausgeschlossen.

3. Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem zwischen der Auftraggeberin und Alltruxx geschlossenen Vertrag oder den daraus resultierenden weiteren Verträgen entstehen, werden vom zuständigen Gericht in Zwolle beurteilt.